Satzung des Fan-Clubs "Hattinger Fohlen 
        ´96"
        
      § 1 Name, Sitz, Zweck und Geschäftsjahr  
        1. Der Fan-Club trägt den Namen "Hattinger Fohlen ´96". Nachfolgend Fan-Club 
        genannt.  
        2. Sitz des Fan-Clubs ist Hattingen.  
        3. Zweck des Fan-Clubs ist die Pflege und Förderung der Gemeinschaft und 
        Fußballbegeisterung.  
        4. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr. 
      § 2 Aufgaben  
        1. Der Fan-Club ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie 
        eigenwirtschaftliche Zwecke.  
        2. Mittel des Fan-Clubs dürfen nur für satzungsmäßige Zwecke verwendet 
        werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Fan-Clubs. 
         
        3. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Fan-Clubs fremd 
        sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütung begünstigt werden. 
      § 3 Erwerb und Verlust der Mitgliedschaft  
        1. Voraussetzung für den Erwerb des Mitgliedschaft ist die mündliche Antragstellung 
        gegenüber dem Vorstand des Fan-Clubs.  
        2. Mitglied des Fan-Clubs kann jede natürliche und juristische Person 
        werden. Über die Mitgliedschaft wird durch den Vorstand entschieden. Mit 
        der Beitrittserklärung erkennt das neue Mitglied die Satzung des Fan-Clubs 
        vollständig an.  
        3. Die Mitgliedschaft erlischt durch Tod, schriftlicher Austrittserklärung 
        oder Ausschließung. Ein Mitglied kann jederzeit seinen Austritt durch 
        schriftliche Erklärung an den Vorstand erklären. Der Austritt aus dem 
        Fan-Club ist zu jedem Quartalsende möglich. Die Beiträge werden für das 
        laufende Quartal einschließlich berechnet. Die Ausschließung ist zulässig, 
        wenn das Mitglied schuldhaft in grober Weise die Interessen des Fan-Clubs 
        verletzt. Über den Ausschluß entscheidet die Mitgliederversammlung mit 
        einer 2/3 Mehrheit und wird dem Mitglied per Einschreibebrief zugestellt. 
         
        4. Die Mitgliedschaft erlischt automatisch nach sechs Monaten Zahlungsversäumnis. 
      § 4 Vorstand  
        1. Die Geschäfte des Fan-Clubs werden von dem Vorstand geführt. Der Vorstand 
        setzt sich zusammen aus: 1. Vorsitzender und 2. Stellvertreter.  
        Bei Verhinderung des Vorsitzenden wird dieser durch seinen Stellvertreter 
        vertreten.  
        2. Die Mitglieder des Vorstands werden jeweils in der ordentlichen Mitgliederversammlung 
        für die Dauer eines Jahres gewählt. Der Vorstand bleibt jedoch solange 
        im Amt, bis ein neuer Vorstand gewählt ist. Die Wiederwahl eines Vorstandsmitgliedes 
        oder des gesamten Vorstands ist zulässig.  
        3. Der Vorstand vertritt den Fan-Club in allen den Fan-Club betreffenden 
        Angelegenheiten gerichtlich und außergerichtlich. Der Vorstand kann Verpflichtungen 
        für den Fan-Club nur in der Weise begründen, daß die Haftung der Mitglieder 
        auf das Fan-Club-Vermögen beschränkt ist. Demgemäß soll in allen namens 
        des Fan-Clubs abzuschließenden Verträgen oder sonstigen abzugebenden Verpflichtungserklärungen 
        die Bestimmung aufgenommen werden, daß der Fan-Club für die entstehenden 
        Verbindlichkeiten nur mit dem Fan-Club- Vermögen haften.  
        4. Der Vorstand führt die Beschlüsse der Mitgliederversammlung aus. 
      § 5 Verfahrensordnung des Vorstands  
        1. Der Vorsitzende beruft mindestens zweimal im Jahr den Vorstand ein. 
        Im Falle der Verhinderung erfolgt dies durch den Stellvertreter.  
        2. Der Vorstand ist beschlußfähig, wenn alle Vorstandsmitglieder anwesend 
        sind.  
        3. Der Vorstand legt den Mitgliedern des Fan-Clubs Vorschläge vor, über 
        die per Abstimmung aller Mitglieder des Fan-Clubs entschieden wird; um 
        Maßnahmen zu beschließen ist eine 2/3 Mehrheit erforderlich. 
      § 6 Mitgliederversammlung  
        1. Die ordentliche Mitgliederversammlung des Fan-Clubs findet einmal im 
        Geschäftsjahr statt. Ein genauer Termin wird kurzfristig festgelegt.  
        2. Außerordentliche Mitgliederversammlungen müssen einberufen werden, 
        wenn mindestens acht Mitglieder dies verlangen. Wird dem Verlangen durch 
        den Vorstand nicht entsprochen, so können diese Mitglieder selbst die 
        Mitgliederversammlung einberufen. 
      § 7 Verfahrensordnung für die Mitgliederversammlung  
        1. Der Vorstand beruft die Mitgliederversammlung ein.  
        2. Die Einberufung soll zwei Wochen vor dem Versammlungstermin schriftlich 
        unter Angabe der Tagesordnungspunkte erfolgen.  
        3. Jeder Teilnehmer hat nur eine Stimme. Eine Vertretung im Stimmrecht 
        ist unzulässig.  
        4. Jeder Stimmberechtigte kann Anträge an die Mitgliederversammlung stellen. 
        Die Anträge müssen bis zum Beginn der Mitgliederversammlung schriftlich 
        bzw. mündlich gestellt und über den Vorstand eingereicht werden. Wichtige 
        Anträge können auch während einer Mitgliederversammlung vorgetragen werden. 
         
        5. Die Mitgliederversammlung beschließt mit der Mehrheit der abgegebenen 
        Stimmen, soweit die Satzung nichts anderes bestimmt. Stimmenthaltung gilt 
        nicht als Ablehnung. Bei Stimmengleichheit gilt der Antrag als abgelehnt. 
        Eine Satzungsänderung und eine Fan-Club-Auflösung bedarf der 2/3 Mehrheit 
        der erschienen Mitglieder.  
        6. Die Stimmabgabe bei Wahlen ist in der Regel offen per Handzeichen vorzunehmen. 
        Der Vorstand kann bei entsprechenden Vorschlägen "en bloc" gewählt werden. 
        Wiederwahl ist zulässig. Scheidet ein Vorstandsmitglied aus, so ist auf 
        der nächsten Versammlung eine Ersatzwahl durchzuführen. 
      § 8 Mitgliederbeiträge  
        1. Der monatliche Mitgliederbeitrag wird auf € 3,- festgelegt. Das 
        Mitglied ist verpflichtet den Beitrag vierteljährlich jeweils zu Beginn 
        eines Quartals zu Raten von € 9,- per Dauerauftrag auf das Konto 
        Nr. 33790163 (Sparkasse Hattingen, BLZ 43051040) zu überweisen. Andere 
        Arten von Zahlung sind nicht möglich.  
        2. Der Fan-Club ist berechtigt, die Erhebung von Umlagen zu beschließen. 
         
        3. Der Fan-Club bestreitet seine Ausgaben aus den Beiträgen der Mitglieder 
        und eventuell erzielten Gewinnen.  
        4. Über die Verwendung der Gelder beschließen der Vorstand und die Mitgliederversammlung. 
         
        5. Auslagen eines Mitgliedes des Fan-Clubs in Zusammenhang mit obigen 
        Kosten sind beim Vorstand unter Vorlage einer Quittung anzufordern. 
      § 9 Kassenprüfung  
        1. Die Kasse des Fan-Clubs wird in jedem Jahr durch den Kassenprüfer geprüft. 
         
        2. Der Kassenprüfer erstattet der Mitgliederversammlung einen Prüfungsbericht. 
         
        3. Der Kassenprüfer wird wie der Vorstand auf der Mitgliederversammlung 
        gewählt. 
      § 10 Publikation und Öffentlichkeitsarbeit  
        1. Veröffentlichungen jeder Art im Namen des Fan-Clubs kann jedes einzelne 
        Mitglied des Fan-Clubs nach Rücksprache mit dem Vorstand vornehmen. 
      § 11 Haftung  
        1. Der Fan-Club haftet ausschließlich mit dem Fan-Club-Vermögen. Eine 
        persönliche Haftung des gesamten Vorstandes und der Mitglieder wird ausgeschlossen, 
        es sei denn, daß vorsätzliches oder grob fahrlässiges Verhalten vorliegt. 
      § 12 Auflösung des Fan-Clubs  
        1. Die Auflösung des Fan-Clubs bedarf des Beschlusses der Mitgliederversammlung 
        mit einer Mehrheit von 2/3 der erschienen Mitglieder.  
        2. Die Auseinandersetzung nach Auflösung des Fan-Clubs soll unter entsprechender 
        Anwendung der Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuches für die Liquidation 
        eines rechtsfähigen Vereins erfolgen. 
      § 13 Absicht der Eintragung ins Vereinsregister  
        1. Der Fan-Club verfolgt die Absicht, den Fan-Club als Verein in das Vereinsregister 
        eintragen zu lassen. 
      § 14 Inkrafttreten der Satzung  
        1. Die Satzung tritt mit der Beschlußfassung in der ersten Mitgliederversammlung 
        am 8.9.1996 in Kraft. Die geänderte Fassung tritt mit der Beschlußfassung 
        der Mitgliederversammlung am 13.9.1998 in Kraft. 
      
        
        
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